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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.09.2012 – IX ZR 202/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die im Schriftsatz vom 17. Juli 2012 aufgeführten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Dies war nicht der Fall.

Randnummer 2

Von einer weiterreichenden Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03 mwN).

Zitierte Vorschriften

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