Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZR 201/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 357.904,32 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu dem von ihr behaupteten Wohnsitz in Mallorca hinsichtlich der nach spanischem Recht erforderlichen subjektiven Voraussetzungen nicht hinreichend nachgekommen. Grundsätzliche klärungsbedürftige Fragen zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers stellen sich daher nicht.
Verfahrensgrundsrechte der Beklagten und das Willkürverbot hat das Berufungsgericht nicht verletzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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