Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZR 20/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.846,66 € festgesetzt.
Gründe
Entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht übergangen. Zugunsten der Beklagten ist die planmäßige Nichtberücksichtigung des Übernahmegewinns in dem Feststellungsbescheid vom 14. April 2000 unterstellt worden.
Die von der Beschwerde gerügte Abweichung in der Auslegung von § 174 Abs. 3 AO durch das Berufungsgericht zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs besteht nicht. Das Berufungsgericht hat gewürdigt, ob die Nichterfassung des Übernahmegewinns in dem Feststellungsbescheid vom 14. April 2000 nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung und dem vorläufigen Einkommensteuerbescheid vom 3. November 1997 erkennbar war. Hierbei ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht Vorbringen der Beklagten übergangen hat. Ob die Würdigung des Berufungsgerichts als zwingend oder zutreffend angesehen werden kann, ist für die Frage der Abweichung ohne Bedeutung.
Die objektivierende Sicht der Erkennbarkeit im Sinne von § 174 Abs. 3 AO auf Seiten der Steuerpflichtigen, welche die Beschwerde beanstandet, entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. zuletzt BFH, Beschl. v. 9. August 2007 - I B 15/07, Rn. 11; siehe auch v. Groll in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO Losebl. Stand Oktober 2002 § 174 Rn. 192). Der unter Bezug auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 1998 - IV B 15/98, BFH/NV 1999, 449 und BFHE 143, 110 angenommene Rechtssatz, schon die beachtliche Größenordnung eines nicht erfassten Steuertatbestandes lasse erkennen, dass dieser anderweitig berücksichtigt werden solle, lässt sich den genannten Entscheidungen in dieser Allgemeinheit nicht entnehmen.
Zitierte Vorschriften
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