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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZR 20/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Dezember 2001 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 35.502,40 € (69.436,65 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch der K. GmbH bejaht, so dass dem Kläger ein kausaler Schaden aus der Pflichtverletzung der Beklagten nicht erwachsen ist. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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