Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.10.2012 – IX ZR 2/12
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei, für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wird abgelehnt.
Gründe
Mit Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet worden. Die Bewilligung umfasst die Vertretung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Einen wichtigen Grund für die Entpflichtung des Rechtsanwalts und die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts hat der Kläger nicht dargelegt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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