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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – IX ZR 198/14

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird in teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 19. November 2015 für die Zeit ab 19. Mai 2015 (Aufnahme des Rechtsstreits) auf 8.750 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Wie der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 mitgeteilt hat, hat der mit Aufnahme des Rechtsstreits beklagte Insolvenzverwalter nach dem allgemeinen Prüfungstermin eine Quote von unter 5 v.H. angekündigt. Der Streitwert ist deshalb für die Zeit nach Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der ursprünglichen Beklagten nach dem Betrag festzusetzen, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Dies sind 5 v.H. vom ursprünglichen Streitwert von 174.809,55 €.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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