Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.04.2007 – IX ZR 190/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.868,97 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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