Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 19/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 33.702,21 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Rechtssatz von grundsätzlicher Bedeutung, sondern verneint in tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalls die Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Insoweit steht es insbesondere im Einklang mit den Grundsätzen von BGHZ 163, 134 zur objektiven Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit und von BGHZ 149, 178, 187 sowie des Urteils vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1778 unter III. 3. a) und des Beschlusses vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, Rn. 6, 7, z.V.b. zur indiziellen Bedeutung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für die Zahlungsfähigkeit von Unternehmen.
Zu einer möglichen Deckungsanfechtung wegen inkongruenter Befriedigung der Beklagten (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO) ist der Kläger seiner Darlegungslast nicht gerecht geworden (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof § 131 Rn. 59 m.w.N.). Die Rüge der Übergehung von Beklagtenvorbringen, welches sich der Kläger zu Eigen gemacht haben kann, ist unter diesen Umständen unbegründet.
Zitierte Vorschriften
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