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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.10.2004 – IX ZR 19/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2000 wird nicht angenommen.

Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Der Wert des Feststellungsantrags zu 2 wird hinsichtlich der von der Klägerin zu 1 verfolgten Ansprüche auf 177.817,34 € (= 347.780,50 DM; 50 % von 695.561 DM) und hinsichtlich der vom Kläger zu 2 verfolgten Ansprüche auf 92.303,77 € (= 180.530,50 DM; 50 % von 361.061 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die insoweit beweispflichtigen Kläger haben Fehler der Beklagten nicht nachzuweisen vermocht. Hinsichtlich der Pachtzinszahlungen schuldete die Beklagte nicht mehr als den Hinweis auf die steuerliche Notwendigkeit der tatsächlichen Durchführung der Verträge. Hinsichtlich der Zuordnung der Umbaukosten haben die Kläger das Vorbringen der Beklagten nicht widerlegt, die Aufteilung der Kosten im Verhältnis von 30 zu 70 auf Restaurant und Hotel gehe auf eine entsprechende Auskunft der Klägerin zu 1 zurück. Unter dieser Voraussetzung haftet die Beklagte auch nicht für Steuerberaterkosten, die dadurch erforderlich geworden sind, daß die Umbaukosten rückwirkend vollständig dem Hotel zugeordnet wurden. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe die Kläger darauf hingewiesen, daß die für den Umbau aufgenommenen Darlehen durch interne Verträge an den jeweiligen Bauherrn weitergegeben werden müßten, ist schließlich ebenfalls unwiderlegt geblieben.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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