Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZR 187/99
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 414.804,39 DM.
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die tatrichterliche Feststellung, bei einer anderen Belehrung durch den Beklagten hätte der Kläger sich nicht in größerem Umfange am Immobilienfonds beteiligt, ist jedenfalls wegen der dem Kläger obliegenden Beweislast revisionsrechtlich nicht zu erschüttern. Für eine höchstpersönliche, wirtschaftliche Anlageentscheidung gibt es keinen Anscheinsbeweis. § 252 BGB greift nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ein, weil es hier um die Vorfrage geht, ob ein Beratungsfehler des Beklagten überhaupt irgendeinen Vermögensschaden des Klägers ursächlich begründet hat.
Zitierte Vorschriften
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