Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.12.2011 – IX ZR 187/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 368.626,42 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Ausführungen im Berufungsurteil ergibt, das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen; ein Recht mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 35/09, Rn. 2 nv). Auch hat das Berufungsgericht das Willkürverbot nicht missachtet. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht, wie vorliegend gegeben, mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG, NJW 2001, 1125 f; BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZR 169/09, Rn. 3 nv).
2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
3. Der Beschwerdewert berechnet sich aus den voraussichtlich an die Kläger auszukehrenden Erlösen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 187/09 entschieden?“