Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZR 187/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 900.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung greift nicht ein. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen durch die Vollziehung des unberechtigten Arrestes entstandenen Schaden nicht nachgewiesen, beruht auf der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und lässt einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist im Grundsatz davon ausgegangen, gemäß § 252 BGB könne auch der entgangene Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien ersetzt werden, wenn der Geschädigte nachweise, dass nach den von ihm getroffenen Anstalten und Vorkehrungen ein derartiger Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 29. November 1982 - II ZR 80/82, ZIP 1983, 327, 328). Zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass er einen entsprechenden Gewinn erzielt hätte, ist es aufgrund der eigenen Angaben des Klägers bei dessen persönlicher Anhörung vor dem vollbesetzten Berufungsgericht gelangt.
Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wegen Nichterhebung der von ihm angebotenen Beweise ist nicht verletzt. Die vom Kläger angebotenen Beweise sind mangels Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht erhoben worden. Das Verfahren des Berufungsgerichts findet somit im Prozessrecht seine Stütze.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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