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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.11.2010 – IX ZR 186/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. August 2010 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.950 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist § 544 ZPO bis einschließlich 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Diesen Wert erreicht die Beschwer des Klägers nicht. Sie ergibt sich aus seinem erfolglos gebliebenen Berufungsantrag, der auf Zahlung von 5.950 € gerichtet gewesen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist überdies auch deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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