Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.01.2005 – IX ZR 186/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 741.601,74 € (1.450.446,94 DM) festgesetzt.
Gründe
Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Der Beklagte war nach dem Inhalt des erteilten Mandats nicht verpflichtet, den Kläger auf die Gefahr der Verjährung von Regreßansprüchen gegen Rechtsanwalt B. hinzuweisen. Die Voraussetzungen einer solchen Hinweispflicht, die nach der Rechtsprechung des Senats nur in sehr engen Grenzen besteht (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, WM 1993, 1508, v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247, vom 23. September 2004 - IX ZR 421/00, FamRZ 2004, 1950) sind in Streitfall nicht gegeben. Davon abgesehen hat der Kläger auch ein pflichtwidriges Verhalten von Rechtsanwalt B. nicht dargelegt.
Fischer Ganter Kayser Neškovi(cid:1) Vill
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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