Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.07.2007 – IX ZR 185/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Fundstelle
- BGHZ 173, 116
Tenor
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2005 gewährt.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 114.144 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG. Ein Abschlag deshalb, weil nicht eine Leistung, sondern die Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses begehrt wird, kommt nicht in Betracht, weil § 41 Abs. 1 GKG (ebenso wie § 8 ZPO) schon seinem Wortlaut nach typischerweise Feststellungsklagen jeder Art betrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16, 18; v. 13. Mai 1958 - VIII ZR 16/58, NJW 1958, 1291).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 185/06 entschieden?“