Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.06.2023 – IX ZR 18/22

Spruchkörper
9. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:220623BIXZR18.22.0

Tenor

Auf die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2023 wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fortgeführt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Januar 2022 wird auf Kosten des Streithelfers des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird in Abänderung des Beschlusses vom 23. Februar 2023 auf 27.122,82 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Auf die zulässige und begründete Anhörungsrüge des Streithelfers des Beklagten ist das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fortzuführen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar enthält die Beschwerdeschrift weder eine Glaubhaftmachung der behaupteten Beschwer noch eine Darlegung von Gründen, warum die Glaubhaftmachung entbehrlich ist. Die Höhe der Beschwer ist jedoch offenkundig (§ 291 ZPO), weil das Berufungsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, das der Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vorgelegt hat, ausdrücklich Feststellungen zur Höhe der für nachrangige Insolvenzgläubiger zu erwartenden Insolvenzquote getroffen hat (Berufungsurteil S. 29 unter 7.), aus denen sich ergibt, dass eine vollständige Befriedigung auch der nachrangigen Insolvenzgläubiger zu erwarten ist. Dies hat der Senat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde übersehen.

Randnummer 2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Beklagten und seines Streithelfers wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht des Beklagten und seines Streithelfers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schoppmeyer | | Lohmann | | Röhl

| Schultz | | Weinland |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZR 18/22 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten