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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.11.2007 – IX ZR 18/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. November 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 327.846,25 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige, insbesondere auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Randnummer 2

Das Berufungsgericht ist in Ausübung des ihm eröffneten tatrichterlichen Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vorstand B. aus den ohne Mitwirkung der Beklagten vereinbarten Vergütungsabreden für den hier gegebenen Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung keine Ansprüche auf Zahlung von Übergangsgeld erworben hatte, so dass die von der Klägerin lediglich erwogene Anrechnung ohne den Beratungsfehler verbliebener Ansprüche einer Grundlage entbehrt. Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Der Urteilstenor ist rechtsfehlerfrei gefasst, weil die gesamtschuldnerische Mithaftung eines weder mitverklagten noch bereits verurteilten Dritten außer Betracht zu bleiben hat (BGH, Urt. v. 17. Mai 1990 - III ZR 191/88, NJW 1990, 2615 f).

Randnummer 3

Der Senat sieht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen einer Beschwerde stattzugeben ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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