Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.07.2006 – IX ZR 179/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 30.689,12 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Eine Divergenz zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1963 (BGHZ 40, 28, 31) und vom 10. Februar 1994 (IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1116) liegt nicht vor.
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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