Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.02.2005 – IX ZR 178/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 125.061,94 € (244.599,89 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Auch die Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO a.F. ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat das Anwaltsschreiben vom 18. November 1993 an den Beklagten hinreichend beachtet (BU 20).
Fischer Neškovi(cid:1) Vill
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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