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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.10.2003 – IX ZR 178/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 28. März 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 51.129,19 (= 100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Berufungsurteil beruht auch nicht auf Rechtsirrtum (§ 554b ZPO a.F.).

Für auftragswidriges Handeln oder einen Beratungsfehler des Beklagten in den Jahren 1992 und 1993 lassen die bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Raum.

Der Beklagte mußte zwar entgegen seiner Ansicht bei der Beratung des Klägers im Jahre 1994 davon ausgehen, daß es sich bei dem Bauerwartungsgrundstück um gewillkürtes Betriebsvermögen handelte. Nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts brauchte der Beklagte jedoch nicht damit zu rechnen, daß der Kläger durch den Verkauf des Grundstücks im Jahre 1994 einen Entnahmegewinn erzielen würde, der sich im März/April des Jahres durch eine sofortige Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen noch hätte vermeiden lassen.

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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