Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.07.2004 – IX ZR 177/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 315.926,02 € (617.897,58 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Nach dem klägerischen Vortrag im vorliegenden Verfahren in Verbindung mit dem Streitstoff des Vorprozesses war der erstinstanzlich erteilte anwaltliche Rat, zunächst auf Nachbesserung zu drängen und den Kartoffelroder bis zur Klärung des Wandelungsanspruchs nicht mehr einzusetzen, pflichtgemäß. Daß Rechtsanwalt W. den Kläger auch im Berufungsrechtszug vertreten hat, in dessen Verlauf der Erntebeginn des Jahres 1998 fiel, wird nicht geltend gemacht. Die weiteren Voraussetzungen des Haftpflichtanspruchs können deshalb auf sich beruhen.
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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