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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.11.2002 – IX ZR 176/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. April 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 803.802 DM (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:2) (cid:5)(cid:7) (cid:6)(cid:9) (cid:8)(cid:2) (cid:3)(cid:2) (cid:5)(cid:10) (cid:3)(cid:11) (cid:6)(cid:13) (cid:12)(cid:10) (cid:6)(cid:15) (cid:14)

(410.977,44

Gründe

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines auf ein und derselben Pflichtverletzung beruhenden einheitlichen Schadens verneint. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei Erfüllung der Vertragspflichten hätte ein ausreichender Anlaß dafür bestanden, daß der Beklagte über seine auf der früheren Pflichtwidrigkeit beruhende Haftung und über die Verjährungsvorschrift belehrte (vgl. BGHZ 114, 150, 159), begegnet im Ergebnis aus Rechtsgründen gleichfalls keinen Bedenken. Wenn das verwendete EDV-Buchführungssystem eine interne Kontrolle des Vorsteuerabzuges nicht enthielt und eine "Vorsteuerverprobung" praktisch unmöglich war, wie der Beklagte behauptet hat, hätte bei Abgabe der Voranmeldungen kontrolliert werden müssen, ob alle Einkaufskonten so eingerichtet waren, daß bei ihnen die Vorsteuer automatisch erfaßt wurde. Daß eine solche Kontrolle ohne größeren Aufwand technisch möglich war, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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