Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZR 173/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.517 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine kongruente Rückführung des Sollstandes auf dem Bankkonto des Schuldners auch dann in Betracht komme, wenn die Überziehung des Kreditrahmens unter Mitwirkung der Bank zustande gekommen sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 150, 122, 127, 130; BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, WM 1999, 1577, 1578). Einer weiteren Klarstellung durch den Bundesgerichtshof bedarf es insoweit nicht.
Der geltend gemachte Verstoß gegen die Hinweispflichten in erster Instanz liegt nicht vor. Die Abgrenzung von inkongruenter und kongruenter Verrechnung (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) stand im Mittelpunkt der in erster Instanz gewechselten Schriftsätze. Der Kläger hätte sein Klagevorbringen im Hinblick auf § 531 Abs. 2 ZPO schon vor dem Landgericht darauf ausrichten müssen, dass die Tatgerichte letztendlich mit der Beklagten von einer kongruenten Verrechnung ausgehen würden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, WM 2004, 2213, 2215).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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