Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZR 173/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2002 wird zugelassen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 62.796,62 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); insbesondere übersteigt die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Wert von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Hierbei ist der Wert des aus fremden Recht geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht isoliert zu betrachten; denn gegen beide Teile des Streitgegenstandes wird der nämliche Zulassungsgrund dargelegt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2006 - I ZR 105/05, z.V.b.).
Im Beschwerdefall erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsurteil weicht in seinem tragenden Rechtssatz von den Entscheidungen des Senats vom 4. November 2004 (IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49; IX ZR 82/03, ZInsO 2005, 40; IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227 m. Anm. Gantenberg; siehe ferner dazu Ganter WM 2005, 1557) ab.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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