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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.12.2011 – IX ZR 171/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 34.121,02 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Entgegen ihrer Begründung fordert insbesondere nicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

Randnummer 2

Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht in entscheidungstragenden Obersätzen von der Rechtsprechung des Senats ab. Sie beruht vielmehr auf der tatrichterlichen Beweiswürdigung des Schreibens der Schuldnerin vom 11. April 2007. Diese Würdigung ist möglich und beruht nicht auf zulassungsrelevanten Fehlern.

Randnummer 3

Das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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