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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.01.2002 – IX ZR 170/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. März 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 313.782,55 DM (= 160.434,47 €) festgesetzt.

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b ZPO a.F.).

Das bloße "Einfrieren" einer Kreditlinie steht einer Kündigung des Kredits nicht gleich und kann schon deshalb für sich allein die Annahme, der Kreditnehmer habe damit seine Zahlungen eingestellt, nicht begründen. Auch die Höhe der Verbindlichkeiten besagt, solange diese nicht ernstlich eingefordert werden, nicht ohne weiteres etwas über eine Zahlungseinstellung. Eine Lebenserfahrung, daß bei bestimmten "Zahlenverhältnissen" Zahlungseinstellung vorliege, besteht nicht.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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