Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZR 168/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 70.534,25 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen zu dem allein einschlägigen § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB die vom Bundesgerichtshof zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289; v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, WM 1996, 2244, 2246; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1047). Die auf dieser Grundlage vorgenommene Anrechnung der für die neuen Verfahrensbevollmächtigten aufgewendeten Gebühren auf den streitgegenständlichen Gebührenanspruch der Kläger betrifft einen besonders gelagerten Einzelfall und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.
Da die Kläger infolge der Gebührenteilung mit dem Verkehrsanwalt nur eine Vergütung in Höhe von zwei Gebühren geltend machen, wird die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich, ob auf das Honorar des Verkehrsanwalts wirksam verzichtet werden kann.
Für eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Beklagten ist nichts ersichtlich.
Fischer Ganter Kayser Neškovi(cid:1) Vill
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 168/02 entschieden?“