Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZR 168/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Mai 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 60.139,28 € (117.622,20 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Auf den Einwand der Revision, die Parteien hätten konkludent ein Stillhalteabkommen oder eine Stundungsvereinbarung geschlossen, kommt es nicht an. Denn das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch des Klägers nur für den - hier gegebenen - Fall angenommen, daß die Beklagte die Rechtsberatungskosten nicht auf den Erschließungsträger abgewälzt hat. Die einvernehmliche Beendigung des Mandats im Jahre 1994 hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich haltbar begründet. Seine rechtlich haltbar begründet. Seine Kostenentscheidung trifft nach dem den Parteien zugestellten Beschluß des Landgerichts vom 7. August 1998 zu.
Fischer Ganter Kayser Neškovi(cid:1) Vill
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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