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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.06.2013 – IX ZR 166/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.254.814,77 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht.

Randnummer 2

1. Die Rechtssatzabweichung des Berufungsgerichts zum Wegfall der Sekundärhaftung ist nicht entscheidungserheblich, weil kein Vortrag dargelegt ist, nach welchem der Kläger, sein Rechtsvorgänger oder die Schuldnerin durch die herangezogenen Rechtsanwälte über den Ablauf der Verjährung nach § 68 StBerG aF am 2. Mai 2004 unterrichtet war.

Randnummer 3

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Prüfung von Masseansprüchen durch den Insolvenzverwalter beruhe bei einer anwaltsrechtlichen Verbindung der Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nicht auf einem Rechtsdienstleistungsvertrag, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr. § 68 StBerG aF und die hierauf beruhende verjährungsrechtliche Sekundärhaftung mit ihren Voraussetzungen und Grenzen sind auslaufendes Recht. Es ist nicht dargetan, dass die hier vom Berufungsgericht - möglicherweise unrichtig - beantwortete Frage noch für eine nennenswerte Anzahl von Fällen Bedeutung hat und damit klärungsbedürftig ist.

Randnummer 4

3. Das rechtliche Gehör der Beklagten ist vom Berufungsgericht nicht verletzt worden. Die gerügten Punkte betreffen die einzelfallbezogene Anwendung materiellen Rechts, für welches nicht als vermeintliche Gehörsverletzung die revisionsrechtliche Überprüfung eröffnet werden kann.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 68 StBerG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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