Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.07.2004 – IX ZR 165/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte zu 2 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 460.162,69 € (900.000 DM - 860.205,56 DM Kosten des erledigten Teils von 200.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Beklagte zu 2 haftet der Klägerin für die Erfüllung des unter anderem von ihm abgeschlossenen Treuhandvertrages vom 15. Oktober 1992 durch Abverfügungen in Höhe nicht bestehender Honoraransprüche seiner ehemaligen Sozien sowie unbegründeter Maklerforderungen.
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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