Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZR 164/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 35.099,39 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das angefochtene Urteil betrifft die Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in einem besonders gelagerten Einzelfall. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf die Besonderheit des Anschlussbeitragsrechts gestützt, wonach Ansprüche - unabhängig von der materiellen Beitragspflichtigkeit - nur auf Grund eines gegen alle Schuldner gerichteten Verwaltungsaktes geltend gemacht werden könnten. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt hierzu weder die Grundsätzlichkeit der Sache noch einen anderen durchgreifenden Zulassungsgrund auf.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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