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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – IX ZR 163/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 310.323,51 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen das Grundrecht des rechtlichen Gehörs - der im übrigen nur die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 4 beträfe - unterlaufen ist; denn es fehlt an der unverzichtbaren Darlegung (vgl. dazu BGHZ 152, 182, 194), daß das angefochtene Urteil auf der Grundrechtsverletzung beruht. Die Nichtzulassungsbeschwerde gibt dazu im wesentlichen einen Teil der Begründung des Urteils des OLG Frankfurt am Main vom 17. Februar 1998 - 8 U 226/97 - wieder, welches in dem Prozeß der Klägerin gegen den im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung tätig gewordenen Notar ergangen ist. Welcher rechtliche Gesichtspunkt hiermit - für diesen Prozeß - vorgetragen werden soll, dessen Darlegung wegen des fehlenden Hinweises des Berufungsgerichts unterblieben ist, wird daraus nicht erkennbar. Das zitierte Urteil des Oberlandesgerichts lag dem Berufungsgericht vor. Über das im Berufungsurteil S. 9 f Abgehandelte gehen die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinaus.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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