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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.09.2002 – IX ZR 160/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert für die Revisionsinstanz: 184.337,30 (= 360.532,42 DM).

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Ein Mitverschulden muß sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Dieser hat den zweiten Anwalt nicht eingeschaltet, um einen erkannten oder für möglich gehaltene Fehler des ersten Anwalts (= Beklagten) zu beheben. Der zweite Rechtsanwalt wurde nicht zu dem Zweck beauftragt, um die noch laufende Verjährungsfrist zu unterbrechen, sondern - angestoßen durch den Beklagten - um die Berufung des Versicherers auf die vermeintlich eingetretene Verjährung als treuwidrig darzustellen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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