Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.11.2004 – IX ZR 16/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 38.091,25 € (74.500 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht ist zutreffend von einem beschränkten Mandat des Beklagten ausgegangen. Eine umfassende Belehrungspflicht bestand deshalb nicht (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94, WM 1995, 1500, 1501). Auf dieser Grundlage ist der Klägerin der ihr obliegende Beweis eines Beratungsfehlers nicht gelungen.
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 16/02 entschieden?“