Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.04.2003 – IX ZR 16/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 1999 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 82.416,12 (161.191,92 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Klägerin hat den ihr nach § 287 ZPO obliegenden Beweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Verletzung der Belehrungspflichten und dem Schaden nicht geführt. Die Beweiserleichterung eines Anscheinsbeweises kommt ihr hierbei, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausgeführt hat, schon tatbestandlich nicht zugute. Abgesehen hiervon erstreckten sich die Belehrungs- und Warnpflichten des beklagten Notars nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auf erbrechtliche Fragen. Kreft Ganter Raebel Kayser (cid:0)(cid:13) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:14) (cid:9)(cid:4) (cid:11)(cid:15)(cid:12)
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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