Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.03.2020 – IX ZR 158/18
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:050320BIXZR158.18.0
- Normenkette
- § 142 InsO vom 05.10.1994, § 4 Abs 6 S 1 Nr 1 BFStrMG vom 12.07.2011
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. April 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten. Die Streithelfer des Klägers tragen ihre Kosten selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 63.871,77 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nach § 142 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung ohne Rechtsfehler bejaht. Die Besonderheiten der Rechtsbeziehungen zwischen der durch die Bundesanstalt für Güterverkehr vertretenen Bundesrepublik Deutschland, der Beklagten als privater Betreiberin des Lkw-Mautsystems und der Schuldnerin als Nutzerin mautpflichtiger Straßen rechtfertigen es, die Befugnis zur Nutzung der Straßen als vereinbarungsgemäße Gegenleistung für das - hier kongruent - an die Beklagte gezahlte Entgelt im Sinne von § 142 InsO aF anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZIP 2013, 2210 Rn. 30).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser | | Gehrlein | | Grupp
| Möhring | | Schultz |
Zitierte Vorschriften
§ 4 BFStrMG
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