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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZR 157/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2001 wird nicht angenommen.

Streitwert für die Revisionsverfahren: 567.472,63 € [= 1.109.880 DM].

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

1. Die Frage der Prozessführungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin kann offen bleiben, weil die Klage selbst bei Bejahung einer solchen im Endergebnis keinen Erfolg haben kann:

a) Die Grundschuldbestellungen zugunsten der Sparkasse waren aufgrund der angeordneten und im Grundbuch vermerkten Testamentsvollstrekkung gegenüber der Klägerin zu 2 nicht wirksam, so dass der geltend gemachte Schaden wegen ihres Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht eingetreten ist.

b) Hinsichtlich der weiteren Schadensposten (Wertpapiere, Mieten) hat die Klägerin - vor dem Hintergrund der Stellung des Erben als Testamentsvollstrecker - nicht dargetan, wie der Beklagte das Verhalten des Erben hätte verhindern können.

2. Auch nach dem Vortrag, den die Revision zugrunde legt, hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin zu 2 zu erreichen. Der Widerruf der Bezugsberechtigung war weder testamentarisch noch durch die Zuwendung eines unwiderruflichen Bezugsrechts ausgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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