Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – IX ZR 155/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision dargelegt. Das Berufungsurteil wird jedenfalls von den Ausführungen zur Verjährung des Klageanspruchs getragen. Die Beschwerde beruft sich dagegen erfolglos auf das Erfordernis, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch eine Revisionsentscheidung zu sichern. Der von der Beschwerde angenommene - nicht formulierte - Obersatz, die Erhebung der Verjährungseinrede könne nur dann treuwidrig sein, wenn der Prozessgegner arglistig von der rechtzeitigen Klagerhebung abgehalten worden sei, ist den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Seine Erwägungen würdigen die Umstände des Einzelfalles.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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