Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – IX ZR 154/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2008 wird abgelehnt.
Gründe
Randnummer 1
Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei einer summarischen Überprüfung jedenfalls im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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