Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.11.2006 – IX ZR 153/05

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. August 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 245.714,83 Euro.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegericht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Das Berufungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgewichen, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen stehen, im Regelfall abänderbar sind und damit eine dauernde Last darstellen (BFHE 166, 564 ff). Es hat die Beklagten vielmehr aufgrund des Übergabevertrages vom 10. Februar 1988 im Verhältnis zu den Eltern des beklagten Ehemannes für verpflichtet gehalten, den für diese nachteiligen Antrag auf Abzug der Rentenleistungen als dauernde Last nicht ohne deren Zustimmung zu stellen. Eine Beweislastentscheidung hat es nur hinsichtlich der Frage getroffen, ob die Eltern einverstanden gewesen wären. Dies war rechtlich einwandfrei.

Randnummer 3

Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Schon ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ist nicht dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZR 153/05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten