Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZR 152/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Juli 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 38.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemerkt, entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es für die Kausalität einer anwaltlichen Pflichtverletzung im Vorprozess darauf ankommt, wie dieser nach der Beurteilung des Regressgerichts richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre. Diese ständige Rechtsprechung hat das Berufungsgericht nicht verkannt, weil es seine eigene Auffassung von der fehlenden Erfolgsaussicht des verwaltungsgerichtlichen Zulassungsantrags zum Ausdruck gebracht hat.

Randnummer 3

Entgegen der Ansicht der Beschwerde enthält das Berufungsurteil auch eine einzelfallbezogene umfassende Würdigung der Umstände, die für die Zumutbarkeit der Geräuschemissionen von Bedeutung sind.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZR 152/07 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten