Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZR 151/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 259.512,75 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Zinsaussprüche betreffend die Beträge in Höhe von 75.730,51 € über den 15. März 2002 hinaus und 6.459 € seit dem 14. Juni 1994 mögen rechtlichen Bedenken begegnen; insoweit würde das angefochtene Urteil jedoch nur auf einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts in einem Einzelfall beruhen. Einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vermag der Senat nicht festzustellen. Einen sonstigen Zulassungsgrund zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil revisionsrechtlich nicht angreifbar; von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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