Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 – IX ZR 150/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 71.288,35 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung keinen unzutreffenden Obersatz zur mittelbaren Gläubigerbenachteiligung zugrunde gelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger dargelegt gehabt hätte, dass die Schuldnerin für die von der Beklagten (zunächst unter Eigentumsvorbehalt) erworbenen Gegenstände einen zu hohen Preis bezahlt hätte. Ebenso wenig hat er dargelegt, dass durch den Verkauf der durch die angefochtenen Zahlungen in das Eigentum der Schuldnerin übergegangenen Gegenstände die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger beeinträchtigt wurden. Dafür wäre zumindest erforderlich gewesen, dass der durch den Verkauf der - auch verarbeiteten - Gegenstände erzielte Erlös für die Gläubiger eine geringere Befriedigungsmöglichkeit bot. Entsprechenden Vortrag zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen das Willkürverbot.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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