Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZR 150/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 98,60 € festgesetzt.
Gründe
Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu befinden. Beide Parteien haben schriftsätzlich die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat während des Revisionsverfahrens den Kläger in dem mit der Klage erstrebten Umfang freigestellt, nachdem sein Rechtsstandpunkt durch das Senatsurteil vom 24. April 2008 - IX ZR 53/07, WM 2008, 1229 gestützt wurde.
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