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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZR 15/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.576 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Das Berufungsgericht ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu abgewichen, dass die Kenntnis des Gläubigers von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners bereits dann zu vermuten ist, wenn der Gläubiger tatsächliche Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen (zuletzt BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, NZI 2007, 512, 514). Eine Kenntnis der Beklagten von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat das Berufungsgericht für den 5. April 2002 festgestellt, nicht für den Zeitraum vom 25. Oktober 2001 bis zum 22. Februar 2002.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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