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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.05.2005 – IX ZR 15/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Streithelfer der Beklagten nach einem Wert von 255.645,94 (cid:2) (500.000 DM).

Gründe

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Vorprozeß ist richtig entschieden worden, so daß sich der Fehler der Beklagten nicht ausgewirkt hat. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).

Fischer Ganter Neškovi(cid:1)

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO, § 565a ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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