Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.09.2003 – IX ZR 146/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. März 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 51.129,19 (= 100.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsurteil läßt Rechtsfehler nicht erkennen (§ 554b ZPO a.F.). Eine gesamtschuldnerische Treuhänderhaftung des Beklagten wäre hier erst in Betracht gekommen, wenn die vereinbarte gemeinschaftliche Treuhand in Vollzug gesetzt worden wäre und der Beklagte zumindest eine Mitberechtigung an den vom Kläger eingezahlten Anlagegeldern erlangt hätte. Dazu ist es nicht gekommen.
Kreft Ganter Kayser Bergmann (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:10) (cid:9)(cid:4) (cid:11)(cid:13)(cid:12)
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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