Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZR 144/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage richtet. Im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.110,72 € festgesetzt.
Gründe
Im Übrigen ist sie unbegründet. Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht; auch besteht kein Anlass zur Fortbildung des Rechts. Das Berufungsgericht hat dahin gestellt sein lassen, ob die Stundensatzvereinbarung sittenwidrig ist. Jedenfalls könne sich der Kläger gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen. Ob ein Verstoß gegen § 242 BGB vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Auch die Frage, ob ein Viertelstundentakt eines vereinbarten Zeithonorars der Inhaltskontrolle unterworfen ist und gegebenenfalls dieser standhält, ist im vorliegenden Fall nicht zu beantworten. Denn das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Verantwortung die missbräuchliche Ausnutzung des Viertelstundentakts angenommen. Da das Berufungsgericht letztlich offen gelassen hat, ob ein Fall der Sittenwidrigkeit anzunehmen ist, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob bei vereinbartem Stundenhonorar eine sittenwidrige Überhöhung der Abrechnung an Hand des einzelnen Mandats oder des Durchschnitts aller Mandate zu prüfen ist.
Schließlich erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 144/06 entschieden?“