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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 – IX ZR 143/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 49.610,38 Euro.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Das Berufungsgericht hat nicht gegen prozessuale Grundrechte der Beklagten verstoßen. Insbesondere hat es kein erhebliches unter Beweis gestelltes Vorbringen der Beklagten übergangen. Die Bezugnahme auf die Statistik der IHK Braunschweig enthielt nicht die Behauptung eines Wertverlustes von mehr als 50 % innerhalb von 5 Jahren. Fehler, die dem Berufungsgericht bei der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) unterlaufen sein mögen, beziehen sich nur auf den vorliegenden Einzelfall und stellen daher keine Grundlage für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dar. Gleiches gilt für Fragen der Beweiswürdigung.

Randnummer 3

Auch im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keine zulassungsrelevante Rechtsfragen auf, insbesondere keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesgerichtshofs. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelassen wird (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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