Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.02.2017 – IX ZR 142/16
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:090217BIXZR142.16.0
- Normenkette
- § 6 ZPO, § 771 ZPO, § 23 Abs 1 S 1 RVG, § 62 S 1 GKG
Tenor
Auf Antrag der früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde auf 62.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Gebührenstreitwert einer Drittwiderspruchsklage richtet sich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 62 Satz 1 GKG, § 6 ZPO nach dem Wert der Forderung, wegen derer die Zwangsvollstreckung betrieben wird; ist der Wert der gepfändeten Vermögensgegenstände geringer, ist dieser Wert maßgebend (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 277/82, WM 1983, 246; Beschluss vom 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO, 8. Aufl., § 6 Rn. 18). Es kommt auf den objektiven Verkehrswert an (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1991 - XII ZR 65/91, BGH WM 1991, 1656, 1657; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 6 Rn. 10).
Der Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung von 250.000 € [LGU 3]. Die Klägerin will - soweit jetzt noch von Interesse - erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in einen PKW BMW Z1 und in einen PKW 190er SL Oldtimer, Baujahr 1961, für unzulässig erklärt wird. Den objektiven Verkehrswert dieser Fahrzeuge hat die Gerichtsvollzieherin auf 12.000 € und 50.000 € geschätzt.
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